Zu Beginn eines Schuljahres wählen die Elternvertreter*innen der GEV in offener oder geheimer Wahl die Mitglieder für diverse Funktionen bzw. Gremien der Schule.
Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher fungieren als Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtelternvertretung.
Gewählt werden:
Die/der Vorsitzende der GEV ist für die Einberufung und Organisation der GEV-Sitzungen verantwortlich - mit Ausnahme der ersten Versammlung, die von der Schulleitung einberufen wird.
Insgesamt sollten mindestens vier Sitzungen im Schuljahr stattfinden, zu denen die/der Vorsitzende mit einer Frist von mindesten sieben Tagen schriftlich einlädt. Die Sieben-Tage-Frist ist insbesondere bei Wahlversammlungen verbindlich einzuhalten.
Die/der Vorsitzende legt die Tagesordnung für die jeweiligen Sitzungen fest. Hierzu kann sie/er sich sinnvollerweise mit der Schulleitung abstimmen. Eine Verpflichtung besteht darin jedoch nicht. Die Tagesordnung sollte stets Bestandteil der Einladung sein.
Die/der Vorsitzende kann weitere - auch außerschulische -Teilnehmer (Lehrkräfte, externe Referenten o. ä.) zu den Sitzungen der GEV einladen. Einer formellen Genehmigung durch die Schulleitung bedarf es nicht, allerdings sollte die Schulleitung über die Teilnahme von Gästen informiert werden.
Die/der Vorsitzende führt die Sitzungen und sorgt beispielsweise für die ordnungsgemäße Protokollierung.
Die Schulkonferenz ist im Rahmen der schulischen Selbstgestaltung das wichtigste Beratungs- und Beschlussgremium.
Mitglieder der Schulkonferenz haben darüberhinaus ein besonderes Informationsrecht und können daher an allen anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme (und gewissen Einschränkungen gem. § 75 Abs. 3 SchulG) teilnehmen.
Gewählt werden:
Die Mitwirkung in der Schulkonferenz unterscheidet sich durch Entscheidungsrechte, Anhörungsrechte und Befassungsrechte (§ 76 SchulG).
Im Bezirkselternausschuss geht es Angelegenheiten, die über die Schule hinaus gehen und sämtliche Schulen im Bezirk betreffen. Das können Fragen zu organisatorische aber auch baulichen Änderungen in Verordnungen sein und dient letztlich der Vorbereitung der Bezirksschularbeit.
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