Zu Beginn eines Schuljahres wählen die Elternvertreter*innen der GEV in offener oder geheimer Wahl die Mitglieder für diverse Funktionen bzw. Gremien der Schule.

 

 

 

Schulelternsprecher*in

Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher fungieren als Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtelternvertretung.

 

Gewählt werden:

  • eine Elternsprecherin oder ein Elternsprecher
  • bis zu drei Stellvertreter*innen

Die/der Vorsitzende der GEV ist für die Einberufung und Organisation der GEV-Sitzungen verantwortlich - mit Ausnahme der ersten Versammlung, die von der Schulleitung einberufen wird.

 

Insgesamt sollten mindestens vier Sitzungen im Schuljahr stattfinden, zu denen die/der Vorsitzende mit einer Frist von mindesten sieben Tagen schriftlich einlädt. Die Sieben-Tage-Frist ist insbesondere bei Wahlversammlungen verbindlich einzuhalten.

 

Die/der Vorsitzende legt die Tagesordnung für die jeweiligen Sitzungen fest. Hierzu kann sie/er sich sinnvollerweise mit der Schulleitung abstimmen. Eine Verpflichtung besteht darin jedoch nicht. Die Tagesordnung sollte stets Bestandteil der Einladung sein.

 

Die/der Vorsitzende kann weitere - auch außerschulische -Teilnehmer (Lehrkräfte, externe Referenten o. ä.) zu den Sitzungen der GEV einladen. Einer formellen Genehmigung durch die Schulleitung bedarf es nicht, allerdings sollte die Schulleitung über die Teilnahme von Gästen informiert werden.

 

Die/der Vorsitzende führt die Sitzungen und sorgt beispielsweise für die ordnungsgemäße Protokollierung.



Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist im Rahmen der schulischen Selbstgestaltung das wichtigste Beratungs- und Beschlussgremium.

 

Mitglieder der Schulkonferenz haben darüberhinaus ein besonderes Informationsrecht und können daher an allen anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme (und gewissen Einschränkungen gem. § 75 Abs. 3 SchulG) teilnehmen. 


Gewählt werden:

  • vier stimmberechtigte Mitglieder 
  • mind. vier Stellvertreter*innen

Die Mitwirkung in der Schulkonferenz unterscheidet sich durch Entscheidungsrechte, Anhörungsrechte und Befassungsrechte (§ 76 SchulG).



Bezirkselternausschuss

Im Bezirkselternausschuss geht es Angelegenheiten, die über die Schule hinaus gehen und sämtliche Schulen im Bezirk betreffen. Das können Fragen zu organisatorische aber auch baulichen Änderungen in Verordnungen sein und dient letztlich der Vorbereitung der Bezirksschularbeit.

 

Gewählt werden:

  • zwei stimmberechtigte Mitglieder
  • mind. zwei Stellvertreter*innen


Gesamtkonferenz

[Erläuterungen folgen]

 

Gewählt werden:

  • zwei beratende Mitglieder
  • mind. zwei Stellvertreter*innen


Fachkonferenzen

[Erläuterungen folgen]

 

Gewählt werden:

  • je zwei beratende Mitglieder
  • mind. zwei Stellvertreter*innen je Fachkonferenz


Gesamtschülervertretung

[Erläuterungen folgen]

 

Gewählt werden:

  • zwei beratende Mitglieder
  • mind. zwei Stellvertreter*innen


Teilkonferenzen

[Erläuterungen folgen]

 

Gewählt werden:

  • je ein beratendes Mitglieder
  • mind. ein/e Stellvertreter*innen je Teilkonferenz